Zu PflVG §5
(6) 4. Allgemeiner Kontrahierungszwang. a) Grundsatz. Abs. 2
begründet die Verpflichtung der VU zum Abschluß von
Versicherungsverträgen, die dem gesetzlichen Mindeststandard
entsprechen (Kontrahierungszwang). Dieser Kontrahierungszwang gilt
zugunsten aller Versicherungsnehmer und für alle Fahrzeugarten; er
ist nur nach Maßgabe des Abs. 4 eingeschränkt....
... weil das Gesetz den Zweck verfolgt, daß auch künftig
jeder Kraftfahrzeughalter den gesetzlich vorgeschriebenen
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutz erhalten kann...
(10) ... Da sich der Kontrahierungszwang allenfalls damit rechtfertigen
läßt, daß der Staat die Erfüllung der
gesetzlichen Pflicht zum Abschluß eines Versicherungsvertrages
ermöglichen muß, beschränkt sich der
Kontrahierungszwang dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend auf die
Fälle, in denen eine solche Versicherungspflicht besteht...
(63) f) Ablehnungsgründe. Der Antrag auf Abschluß einer
KH-Versicherung kann nur abgelehnt werden, wenn einer der
Ablehnungsgründe nachgewiesen wird, die in Abs. 4
abschließend aufgezählt sind. ...
(67) Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend
aufgezählt. Im Interesse der Rechtssicherheit und dem Schutzzweck
des Gesetzes entsprechend ist eine erweiternde Auslegung des Gesetzes
unzulässig.